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1. Die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers (hier: im Rahmen des Beweises des äußeren Bildes einer Kfz-Entwendung) - ist i.d.R. zu verneinen, wenn der Versicherungsnehmer 60000 DM Geldbuße hat zahlen müssen, um einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in ersichtlich erheblicher Höhe zu entgehen, - ist trotz Zahlung von 60000 DM Geldbuße, um einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung in ersichtlich erheblicher Höhe zu entgehen, nicht zu verneinen, wenn die Sachdarstellung des Versicherungsnehmers durch eine Reihe von Umständen bestätigt wird (Vorhandensein des Pkw vor der behaupteten Entwendung; Einbruch von unbekannten Tätern in die Wohnung des Versicherungsnehmers mit der Möglichkeit, aufgrund der dort vorgefundenen Schlüssel den wertvollen Pkw unschwer zu entwenden) und wenn der Versicherer kein Motiv für eine falsche Darstellung des Versicherungsnehmers aufzuzeigen vermocht hat. 2. Der für Leistungsfreiheit bei vorsätzlicher, folgenloser Verletzung von Obliegenheiten im Versicherungsfall - hier: des § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB - erforderlichen ausreichenden Belehrung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer genügt folgende Erklärung nicht: 'Wir machen Sie ausdrücklich darauf aufmerksam, daß Sie zur Aufklärung und Schadenminderung verpflichtet sind. Es ist mir bekannt, bekannt, daß unwahre und/oder unvollständige Angaben zur Versagung des Versicherungsschutzes führen'.

OLG Hamm (20 U 203/94) | Datum: 11.01.1995

Rechtskräftig durch Nichtannahme der Revision Vgl. BGH VersR 1993, 571 = r+s 1993, 169; OLG Hamm VersR 1984, 727 ; OLG Hamm VersR 1994, 168. VersR 1995, 1046 ZfS 1995, 341 r+s 1995, 245 [...]

1. Das äußere Bild des Kfz-Diebstahls ist wegen mangelnder Glaubwürdigkeit dessen, dem der Versicherungsnehmer das Kfz vermietet hat und dem das Kfz gestohlen worden sein soll, nicht geführt, - wenn der derzeitige Mieter behauptet hat, das Kfz gegen 3.30 Uhr in der Nähe seines Wohnhauses in einer Parkbucht abgestellt und ordnungsgem. verschlossen und gegen 8.00 Uhr desselben Tages nicht mehr vorgefunden zu haben, - wenn der diesem Mieter übergebene Kfz-Schlüssel nach Feststellung des Sachverständigen Kopierspuren aufweist, die nicht von Gebrauchsspuren überlagert sind, und wenn nach Auskunft des Sachverständigen eine 8- bis 10-malige Benutzung des Schlüssels nach dem Kopieren nicht mehr vorgelegen haben kann, - wenn der derzeitige Mieter es für möglich hält, daß ihm der Kfz-Schlüssel am Abend vorher in einem Lokal unbemerkt entwendet und kopiert worden sei, die Umstände das aber als nicht glaubhaft erscheinen lassen (Schlüsselkopie an einem Sonntag; unbemerkte Rückgabe des Originalschlüssels durch den Täter noch während des Aufenthalts im Lokal); - wenn es ausgeschlossen erscheint, daß die Schlüsselkopie vor der Besitzzeit des jetzigen Mieters von einem Vormieter angefertigt worden ist (fehlende Kenntnis des Standorts des Kfz beim Vormieter; Häufigkeit der Kfz-Benutzung, die zu mehr als 50 Schließungen bzw. wenigstens 17- bis 18-maliger Benutzung geführt haben muß, - wenn die Anmietung des Sozialhilfe beziehenden derzeitigen Mieters deutlich über seine finanziellen Verhältnisse hinausging, - wenn der derzeitige Mieter in der jetzigen Entwendungssache rechtskräftig wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt worden ist. 2. Entschädigung wegen Unterschlagung verlangt den Nachweis, daß eine andere Person als dieser Dritte die Unterschlagung begangen hat.

OLG Hamm (20 U 237/94) | Datum: 27.01.1995

S.a. BGH VersR 1993, 472 ; BGH VersR 1993, 571 ; OLG Hamm VersR 1993, 218 . ZfS 1995, 261 r+s 1995, 448 [...]

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